Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Fleischmanufaktur Haspel e.K.
Industriestr. 11 D – 91601 Dombühl
nachstehend „der Verwender“ genannt

Stand März 2025

§ 1 Geltungsbereich
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich zukünftiger Geschäftsabschlüsse, ausschließlich.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Diese Geschäftsbedingungen ersetzen frühere, sofern der Käufer nach Bekanntgabe und Annahme der ersten Warenlieferung nicht widerspricht.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGG.

§ 2 Angebote und Preise / Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis.
Ein Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Übersendung eines Lieferscheins oder einer Rechnung steht einer schriftlichen Bestätigung gleich.
Preisänderungen bleiben vorbehalten. Es gelten die am Versandtag gültigen Preise.
Preisreklamationen müssen schriftlich, bis Ablauf des Werktags erfolgen, der auf das Rechnungsdatum folgt.

§ 3 Lieferung
Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Teillieferungen sind erlaubt, vor allem wenn die Teillieferung dem vertraglichen Bestimmungszweck dient.
Das im Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist verbindlich. Transportbedingte Gewichtsdifferenzen sind vom Käufer zu tragen. Übersteigende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Wareneingang schriftlich geltend gemacht und auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein vermerkt werden.

Bei Lieferverzug besteht weder ein Rücktritts- noch Schadensersatzanspruch, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Betriebsstilllegungen, Streiks, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten des Verwenders – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB unzumutbar erschwert, ist der Verwender für die Dauer des Hindernisses sowie dessen Nachwirkungen von der Lieferverpflichtung befreit. In diesen Fällen ist der Verwender zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit ihm das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Der Verwender wird den Vertragspartner unverzüglich über das Vorliegen der vorgenannten Ereignisse sowie die daraus resultierende Nichtverfügbarkeit informieren und im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
Erfolgt die Belieferung des Verwenders durch dessen Vorlieferanten nicht oder nur unzureichend, ist der Verwender berechtigt, seine Lieferverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise einzustellen, sofern er alle zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. In einem solchen Fall tritt der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners seine Ansprüche gegen den Vorlieferanten an diesen ab. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Gegenleistung bleibt nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB unberührt.

§ 4 Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind sofort nach Warenerhalt ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB). Des Weiteren berechnen wir bei Verzug einer Entgeltforderung, eine Verzugsschadenpauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
Zahlungen erfolgen bargeldlos in Euro. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.
Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers erheblich, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen und endgültigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser alleiniges Eigentum. Dies umfasst auch zukünftige Forderungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung entstehen können. Der Eigentumsvorbehalt

erlischt erst, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers vollständig erfüllt sind.
Der Vertragspartner übernimmt die unentgeltliche Verwahrung der Vorbehaltsware für den Verwender.
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
Im Herausgabeverlangen liegt nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten

durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Insoweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

§ 6 Mängelrügen/ Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen zu prüfen und offensichtliche Abweichungen auf der Empfangsquittung zu vermerken.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des Werktags erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort erfolgt.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung der Ware oder deren Übernahme.
Die Rüge muss schriftlich angezeigt werden. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
Ware, die nicht form- und fristgerecht gemäß § 377 HGB gerügt wird, gilt als genehmigt und abgenommen. Dies gilt nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen wurde
Wir behalten uns das Recht vor, die gerügten Mängel selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Der Käufer hat die beanstandete Ware bis zur Klärung der Mängelrüge am Lieferort aufzubewahren und auf unser Verlangen auf eigene Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden. Unberechtigte Mängelrügen, die zu erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand führen, können dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Gewährleistung
Ansprüche wegen Mängeln der Liefergegenstände stehen ausschließlich dem Besteller zu und sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht abtretbar. § 354a HGB bleibt unberührt
Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, hat der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorzunehmen.

Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist erbracht, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit sie gesetzlich zwingend vorgesehen sind.

§ 8 Haftung
Alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften besteht, insbesondere in Fällen:
– der Arglist, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– der Übernahme einer Garantie, insbesondere für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft,
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


Die Haftung für Schäden aufgrund fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung auch auf die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
Zur Begrenzung unserer Haftung als Hersteller ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich über alle ihm bekanntwerdenden Umstände zu unterrichten, die auf mögliche Produktmängel hindeuten, insbesondere über Kundenbeschwerden. Zudem ist der Käufer verpflichtet, im Falle von Rückrufmaßnahmen unverzüglich und in vollem Umfang Unterstützung zu leisten.
Durch die vorstehenden Regelungen erfolgt keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners.

§ 9 Ladehilfsmittel
Der Besteller ist verpflichtet, bei Anlieferung Ladehilfsmittel in gleicher Art, Menge und Qualität zurückzugeben.

Zur Dokumentation sämtlicher Tauschvorgänge wird ein Ladehilfsmittelkonto geführt. Die darin ausgewiesenen Salden werden in regelmäßigen Abständen zwischen den Parteien abgestimmt.
Der Besteller ist verpflichtet, die abgestimmten Salden auf Aufforderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch Rückgabe von Ladehilfsmitteln gleicher Art und Qualität auszugleichen. Die Rückführung erfolgt auf Kosten des Bestellers.
Ladehilfsmittel, die in Art, Menge oder Qualität nicht der vereinbarten Spezifikation entsprechen, gelten nicht als ordnungsgemäßer Tauschgegenstand. Sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aufgrund einer solchen Mangelhaftigkeit bleiben vorbehalten. Diese Ansprüche verjähren zugunsten des Verwenders erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Gefahrübergang.
Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass nicht zurückgeführte Ladehilfsmittel zu den vereinbarten Konditionen (Neuwert) an den Besteller verkauft werden. In diesem Fall gilt die Lieferung der Ladehilfsmittel als erfolgt. Der Besteller erhält über den Verkauf eine gesonderte Rechnung. Sollte sich nach der Fakturierung ein Saldo zugunsten des Bestellers ergeben, sind wir berechtigt, diesen Saldo jederzeit durch Ausstellung einer Gutschrift auf die Verkaufsrechnung auszugleichen.

§ 10 Rücktrittsrechte und Stornierungen
(1) Rücktrittsrecht des Verkäufers
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer:
a) wesentliche Vertragspflichten verletzt oder
b) unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Bonität gemacht hat.
(2) Stornierungen durch den Käufer
Eine Stornierung durch den Käufer bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 11 Datenschutz und Datenverarbeitung
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Käufers ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Personenbezogene Daten des Käufers werden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags gespeichert, verarbeitet und genutzt.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Logistikunternehmen, Zahlungsdienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Der Käufer hat das

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, den Betroffenenrechten und den Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten sind in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Homepage unter: https://www.fleischmanufaktur-haspel.de/datenschutzerklaerung/ geregelt, die integraler Bestandteil dieser AGB ist.

§ 12 Probenentnahmen
Lebensmittelkontrollen und daraus resultierende Beanstandungen erkennen wir nur an, wenn uns mindestens zwei versiegelte, unveränderte und unter sachgemäßen Bedingungen gelagerte Gegenproben des beanstandeten Produkts unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

§ 13 Warenbezeichnungen
Für die Kennzeichnung unserer Waren sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgeblich. Gesetzlich vorgeschriebene Warenbezeichnungen werden uneingeschränkt berücksichtigt und angewendet.

§ 14 Vertragsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder anzupassen, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere aufgrund geänderter Gesetzeslagen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder wirtschaftlicher Notwendigkeiten.
Änderungen der AGB werden dem Käufer mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird der Käufer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ist Dombühl, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ansbach, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Grob- & Feinzerlegtes